Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I Vertragsschluss

Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten – zusätzlich zu den Bedingungen unserer Preisliste – für alle – auch zukünftigen – Verträge. Lieferungen und sonstigen Leistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten; Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Diese Bedingungen gelten auch bei Verkäufen auf der Grundlage einer Handelsklausel, insbesondere der Incoterms. Bei Verkäufen auf der Grundlage einer der Vertragsformeln der Incoterms sind die Incoterms 1980 maßgebend. Die Handelsklauseln gelten jedoch nur insoweit, als in diesen Bedingungen oder in besonderen Vereinbarungen keine anderen Regelungen getroffen sind.

Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
Unsere Preise setzen gewöhnliche Verfrachtungsverhältnisse und normale, unbehinderte Transportverhältnisse voraus. Mehrkosten, die durch irgendeine Erschwerung und/oder Behinderung der Verfrachtungs- und/oder Transportverhältnisse entstehen, auch wenn sie auf der Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Käufer; dasselbe gilt für Fehlfrachten. Diese Mehrkosten hat der Käufer nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben oder wenn Preiszuschläge für diese Erschwerung vereinbart sind.
Abgaben, Konsulatskosten und andere Kosten werden, wenn sie im vereinbarten Preis enthalten sind und sich nach Vertragsschluss erhöhen oder falls sie neu entstehen, insoweit vom Käufer getragen, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.

Zahlung und Verrechnung

Für Material, für das wir Preislisten veröffentlicht haben, gelten die Zahlungsbedingungen der entsprechenden Liste.
Im Übrigen haben sämtliche Zahlungen ohne Abzug und unabhängig vom Rechnungsdatum bis zum 15. des der Lieferung ab Werk oder Lager folgenden Monats so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag am Fälligkeitstag zur Verfügung steht. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 6 v.H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vor- auszahlung auszuführen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fällen nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Käufers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten. Die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten bei der Transferierung des Rechnungsbetrags in die Bundesrepublik auftreten, so gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Käufers. Können die vereinbarte Zahlungsweise oder der Zahlungsweg nicht eingehalten werden, ist der Käufer verpflichtet, die Zahlung nach unserer Wahl zu leisten.
Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insofern zu, als die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Ausführungen der Lieferungen, Lieferfristen und – termine
Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen und der Eröffnung eines vereinbarten Akkreditivs. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluß oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.
Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich nach Abschn. X dieser Bedingungen.
Ereignisse höher Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben.
Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht vertretenen Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferer eintreten.
Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen (z.B. aus sogenannten Umkehrwechseln), auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1. Bei der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.

Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Nr.4 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden einschließlich Mehrwertsteuer bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertag Nr.4 entsprechend.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem.
Nr.3 und 5 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Abschn. III.4 genannten Fällen Gebrauch machen.
Zur Abtretung der Forderung – auch im Rahmen von Forderungsverkäufen an Factoring-Banken – ist der Käufer nicht berechtigt, es sei denn, er erlangt endgültig den Gegenwert der Forderung. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Zahlt der Abnehmer des Käufers mit Scheck, geht das Eigentum daran auf uns über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus zustehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern.
Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Käufers, die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Güten, Maße und Gewichte

Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels solcher der Handelsbrauch.
Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen bis 2 v.H. können nicht gerügt werden. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
Wir sind berechtigt, die vereinbarte Auftragsmenge bis zu 10 v.H. zu über- und unterschreiten. Größere Abweichungen von der Auftragsmenge begründen Ansprüche des Käufers nur hinsichtlich des Teils, der über diese 10%ige Abweichung hinausgeht.

Schneid- und Biegearbeiten

Es gelten stets die vom Käufer oder seinem Beauftragten überlassenen Unterlagen oder fernmündlich gemachten Angaben; wir überprüfen sie nicht auf ihre Richtigkeit. Darin enthaltene Fehler verantworten wir nicht und sind nicht schadensersatzpflichtig. Alle bekanntgegebenen Maße gelten mit den üblichen Toleranzen. Haben wir die uns überlassenen Biegeunterlagen ganz oder teilweise zurückgegeben, erkennen wir danach geltend gemachte Mängel jeglicher Art mangels Überprüfungsmöglichkeiten nicht an.

Montagebedingungen
Montagen werden von uns nur bei ausdrücklicher Vereinbarung ausgeführt. Unter Montagearbeiten fallen nicht Maurer- und Stemmarbeiten. Sollten Stemm- oder andere Nebenarbeiten anfallen, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Elektro-Installationen sind bauseits durchzuführen.
Der Besteller hat vor Eintreffen unserer Montagekolonne für Baustrom zu sorgen. Die Leitungen müssen mit mindestens 20 Amp. abgesichert sein. Stromkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Meterstriche sind gut sichtbar anzubringen.
Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl, Sub-Unternehmer mit der Durchführung der Montagearbeiten zu beauftragen.
Mit den Montagearbeiten kann erst begonnen werden, wenn die Bauarbeiten an allen Einbaustellen abgeschlossen sind. Außerdem müssen die Einbaustellen frei von behindernden Gerüsten oder Verschalungen sein. Im Bedarfsfall sind Gerüste bauseits zu stellen.
Die Montage von Aluminiumtüren kann erst erfolgen, wenn die Baustelle besenrein ist. Für Eloxalschäden haften wir nicht.
Wartezeiten, die nicht durch unser Verschulden entstehen, werden in Rechnung gestellt.
Verkaufsverpackungen fallen nicht unter die Verpackungsverordnung und können leider nicht zurückgenommen werden.

Abnahmen und Prüfbescheinigungen

Material wird nur dann abgenommen und/oder besichtigt, wenn die entsprechenden Wertstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorsehen oder wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Material, für das zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, wird durch das Herstellerwerk geprüft und mit einem Werksabnahmezeugnis geliefert.
Abnahme und Besichtigung erfolgen auf Kosten des Käufers in dem Lieferwerk. Nimmt der Käufer die Abnahme bzw. Besichtigung nicht unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft vor, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme bzw. Besichtigung zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm als in jeder Hinsicht vertragsmäßig geliefert zu berechnen.
Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Das Material wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf ten des Käufers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nicht anders schriftlich vereinbart.
Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme des Materials, bei allen Geschäften auf den Käufer über.
Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
Wird eine von uns geschuldete Absendung von Versanddokumenten und anderen Belegen nach Versand verzögert, so haften wir für die Folgen nur bei grober Fahrlässigkeit.
Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.

Mängelrüge und Gewährleistung

Für Mängel der Ware, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen. Die festgestellten Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 5 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung – unverzüglich nach der Entdeckung spätestens 6 Monate nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.
Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; statt dessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Käufers berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.
Kommen wir der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, steht dem Käufer das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder der nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu.
Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
Beim Verkauf von deklassierten Erzeugnissen und Erzeugnissen II. Wahl stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen solcher Mängel zu, derentwegen die Ware deklassiert oder herabgesetzt war. Bei Verkauf „wie besichtigt“ besteht keine Gewährleistung.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden), sind nach Maßgabe von Abschn. X ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften halten wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
Nach der Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
Die bevorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Kaufers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend.
Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein halbes Jahr, bei Lieferungen und Leistungen an Bauwerke(n) 5 Jahre ab Gefahrübergang auf den Käufer.

Unzulässige Weiterlieferung

Unser Käufer und seine nachgeordneten Abnehmer dürfen nicht:
a) Material, das nicht ausdrücklich für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand nach außerhalb des Bundesgebietes verbringen.
b) Material, das für den Export verkauft ist, in unverarbeitetem Zustand im Bundesgebiet belassen, dorthin zurückliefern, zurückverbringen oder in ein anderes als in der Bestellung genanntes Bestimmungsland liefern oder verbringen. Dieses Material darf auch nicht im Bundesgebiet verarbeitet werden.
Auf unser Verlangen ist der Käufer zum Nachweis über den Verbleib des Materials verpflichtet.
Verstoßen der Käufer oder einer seiner nachgeordneten Abnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen, so hat der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 v.H. des Kaufpreises zu zahlen. Soweit wir wegen des Verhaltens des Käufers Ansprüchen wegen entgangenen Gewinns ausgesetzt sind, hat er uns auf Nachweis auch den unseren Lieferanten entgangenen Gewinn zu ersetzen.
Der Käufer ist verpflichtet:
a) die in Nr.1 bis 3 genannten Bedingungen seinen Abnehmern mit der Verpflichtung zur entsprechenden Weitergabe aufzuerlegen und uns unverzüglich von ihm bekannt gewordenen Verstößen seiner Abnehmer gegen diese Bedingungen in Kenntnis zu setzen.
b) die ihm aufgrund einer unzulässigen Lieferung seiner Abnehmer zustehenden Ansprüche geltend zu machen oder diese auf Wunsch an uns abzutreten.
Bei Erzeugnissen, die dem Montanunionvertrag unterliegen, gilt als Export nur die Lieferung in ein Gebiet außerhalb des Gemeinsamen Marktes und des Hoheitsgebietes der Republik Österreich, des Königreichs Schweden, der Republik Finnland, des Königreichs Norwegen und der Republik Portugal. Das Gebiet des Gemeinsamen Marktes und der genannten Hoheitsgebiete der fünf Länder stehen hierbei dem Bundesgebiet gleich.
Ist die Ware an einem anderen Ort und/oder eine andere Adresse als in der Rechnung zugrundegelegt verbracht worden, so hat der Käufer, auch ohne dass ihm ein eigenes Verschulden nachgewiesen wird, alle Vergünstigungen, die im Hinblick auf den angegebenen Empfänger gewährt wurden zuzüglich € 100,- je Tonne fehlgeleiteter Ware, mindestens aber den doppelten Wert der Vergünstigung, zu erstatten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort der Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Gerichtstand ist Bensheim. Ist der Käufer kein Vollkaufmann, so gilt die gesetzliche Regelung. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.
Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bedingungen sind wir berechtigt, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.